I. Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Freisinger Nacht der Musik (künftig FNdM) gelten für Personen, die Tickets erwerben und/oder die Veranstaltung besuchen (künftig: Besucher:innen). Beim Kauf eines oder mehrerer Tickets für die FNdM finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Ticketpartners Anwendung, über den das Ticket gekauft wurde. Gleichzeitig gilt die Hausordnung der FNdM. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets werden die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Die AGB dienen zudem als Hausordnung für Besucher:innen.

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Veranstalter ist der ehrenamtliche Kulturverein Prima leben und stereo e. V. (künftig: der Veranstalter). Dieser hat seinen Sitz an folgender Adresse: Domberg 16, 85354 Freising; info@primalebenundstereo.de, Vorstand i. S. d. § 26 BGB (einzelvertretungsberechtigt): Christian Richter, Sebastian Baier, Veronika Schweikl, eingetragen beim Amtsgericht München: VR 1206955.

1.2 Die Veranstaltung FNdM besteht aus der Gesamtheit der Programmabläufe (Musik sowie andere Darbietungen).

1.3 Veranstaltungsorte sind die teilnehmenden Bars, Kneipen, Restaurants sowie mehrere öffentliche Plätze der Freisinger Innenstadt (85354 Freising).

1.4 Veranstaltungszeitraum ist der 03.05.2025 von 14:00 Uhr bis 00:00 Uhr.

1.5 Das Veranstaltungsgelände beinhaltet alle eingezäunten Bereiche des Veranstaltungsortes sowie alle teilnehmenden Locations, deren Betreten durch Einzäunung eingeschränkt wurde und für die der Zutritt nur mit gültigem Eintrittsticket gewährt wird.

2. Erwerb von Tickets

Tickets können neben der Abendkasse zusätzlich über Ticketmaster erstanden werden. Es gelten somit zudem die AGB von Ticketmaster. Diese sind unter www.universe.com/terms#EUNEW zu finden.

3. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

Samstag, den  03.05.2025 von 14:00 Uhr – 00:00 Uhr

4. Anreise/Abreise

4.1 Anreise/Abreise mit PKW
Die Anreise mit dem PKW ist möglich. Es befinden sich in näherer Umgebung diverse Parkmöglichkeiten. Diese sind namentlich der P+R-Parkplatz des Freisinger Bahnhofs, Parkhaus Am Wörth, Parkplatz Kammergasse Freising, Parkhaus untere Altstadt, Luitpoldanlage.

Private Parkplätze von Anwohnern in unmittelbarer Nähe der Veranstaltung sind freizuhalten.

4.2 Anreise/Abreise mit Öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Anreise erfolgt via Bus und Bahn zum Freisinger Bahnhof. Von dort aus sind es fußläufig 5 min bis zur Mitte der Innenstadt. Alternativ kann vom Freisinger Bahnhof aus auch der öffentliche Nahverkehr des MVV genutzt werden.

4.3 Anreise/Abreise mit Fahrrad
Die Anreise mit dem Fahrrad kann direkt bis in die Innenstadt erfolgen. Die Besucher:innen haben die Möglichkeit, die über die ganze Stadt verteilten, festverbauten Fahrradständer zu nutzen, um die Fahrräder abzusperren. Es ist nicht erlaubt, Fahrräder so abzustellen, dass Rettungswege und Zufahrten versperrt werden. Das Brückengeländer der geöffneten Moosach ist ebenfalls freizuhalten. Das Abstellen von Fahrrädern vor Geschäften ist nicht gestattet. Es gelten die Regelungen der Stadt Freising für öffentliche Plätze.

4.4 Anreise zu Fuß
Die Anreise zu Fuß kann direkt bis in die Innenstadt erfolgen. Von dort aus sind alle teilnehmenden Locations fußläufig erreichbar.

5. Zutrittsberechtigung

Grundsätzlich haben nur Besucher:innen Zugang zu den teilnehmenden Lokalitäten. Zur Validierung ist zwingend ein Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Kindern von 0 bis 15 Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung und die damit verbundenen Lokalitäten nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person erlaubt. Jugendlichen ab 16 Jahren wird der Aufenthalt am Veranstaltungsort bis zum Ende der Veranstaltung (00:00 Uhr) gestattet. Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten entsprechend.

Das Eintrittsticket kann an der Abendkasse und auf der Online-Plattform Ticketmaster erworben werden. Im Fall eines Onlinekaufs kommen die Besucher:innen am Tag der Veranstaltung zu den Einlöse-Stellen an den jeweiligen Terrorsperren. Das Ticket wird dort endgültig entwertet und Besucher:innen bekommen zum Nachweis ein Armband. Mit diesem Armband haben Besucher:innen während der Öffnungszeiten Zutritt zu der Veranstaltung. Ein Verlust oder eine Zerstörung des Armbands führt zum Verlust der Zutrittsberechtigung.

6. Ausschluss von Besucher:innen

Liegen wichtige Gründe vor, insbesondere wenn Besucher:innen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art (z. B. Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Abbrennen von Pyrotechnik) begehen oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands andere Besucher:innen gefährden (z. B. Corona), macht der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch und wird Besucher:innen von der Veranstaltung ausschließen. Auch ist es den Betreibern gestattet, bei wichtigen Gründen Besucher:innen aus der jeweiligen Lokalität zu verweisen. Nach Rücksprache mit dem Veranstalter kann es auch hier zum Ausschluss von der Veranstaltung kommen. Auch in diesem Fall verlieren Eintrittskarten bzw. Armbänder ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

7. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet ausschließlich für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden, die durch den Veranstalter oder durch das Zutun des Veranstalters begangen wurden, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Für Schäden, die das Hörvermögen betreffen, haftet der Veranstalter nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Gebrauch von Gehörschutz wird aufgrund der erhöhten Lautstärke dringend empfohlen. Die Haftung für Schäden, die ausschließlich dem Risikobereich von Besucher:innen zuzurechnen sind, übernimmt der Veranstalter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Haftungsfragen gelten vorrangig.

8. Barrierefreiheit

Besucher:innen mit Behinderung, die über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis mit Markenzeichen B verfügen, und deren benötigte Begleitperson benötigen beide ein gültiges Eintrittsticket, um Zugang zum Veranstaltungsgelände zu erhalten. Für diese Besucher:innen wird aus dem Lageplan, der online auf unserer Webseite zu sehen ist und im Programmheft abgedruckt ist, ersichtlich, welche teilnehmenden Locations barrierefrei ist.

9. Orientierung (Meetingpoint)

Die zwei Hauptkassenstände am Marienplatz und in der Oberen Hauptstraße sind geeignete Orte, um sich zu treffen, wenn man sich aus den Augen verloren hat. Sie dienen außerdem als Anlaufstelle für Informationen und zur Klärung von Fragen und weiteren Angelegenheiten.

10. Kontrollen durch Ordnungsdienst

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung behält sich der Veranstalter das Recht vor, Besucher:innen den Zutritt zur Veranstaltung und die damit verbundenen Locations zu verweigern. Dies geschieht u. a. wenn:

a) Verbotene Gegenstände und/oder Substanzen mitgeführt werden (siehe hierzu II. Hausordnung),
b) keine Zutrittsberechtigung (Armband) vorgelegt werden kann,
c) Besucher:innen auffälliges Verhalten zeigen (erhöhte Aggressivität, starke Trunkenheit oder in ähnlicher Weise beeinflusst durch den Konsum von Betäubungsmitteln),
d) Besucher:innen die Kontrolle durch den Ordnungsdienst verweigern,
e) eine sonstige Bestimmung der AGB nicht eingehalten wird.

11. Bild- und Tonaufzeichnungen

11.1 Zum Veranstaltungsgelände dürfen maximal Kleinbildkameras sowie Handys/Smartphones mit Kamerafunktion mitgebracht werden. Der Zutritt zur Veranstaltung und die damit verbundenen Locations können Besucher:innen verweigert werden, wenn diese nicht bereit sind, den oben angeführten Gegenstand zurückzulassen oder dem Personal zu übergeben.

11.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildaufnahmen der Freisinger Nacht der Musik liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

12. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter kann Bild-, Film- und Tonaufnahmen während der Freisinger Nacht der Musik anfertigen. Dies kann jeweils Publikum einschließen. Mit dem Kauf des Tickets und insbesondere dem Betreten der bei der Veranstaltung teilnehmenden Locations willigen Besucher:innen unwiderruflich in die unentgeltliche Anfertigung und Verwendung der entstandenen Aufnahmen ein, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten (z. B. Presse) im Zusammenhang mit der Freisinger Nacht der Musik erstellt werden. Dies schließt insbesondere die digitale Verbreitung z. B. direkt über das Internet mit ein. Besucher:innen räumen dem Veranstalter oder dessen Beauftragten zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Aufnahme und weiteren Verwendung sämtlicher Aufnahmen zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken ein. Dies beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, die Übersendung, das Öffentlich-Zugänglich-Machen oder weitere Formen.

13. Getränke/Essen

Besucher:innen haben am in der Innenstadt die Möglichkeit, sich an diversen Ständen und Lokalitäten kostenpflichtig mit diversen Getränken und Speisen zu versorgen.

14. Absage / Verlegung / Programmänderungen

14.1 Die Freisinger Nacht der Musik kann abgesagt werden. Besucher:innen informieren sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unseren Kommunikationskanälen (Webseite, Instagram, Facebook), ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

14.2 Beim Programmablauf der Freisinger Nacht der Musik kann es zu Änderungen kommen. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche von Besucher:innen wegen Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.

14.3 Die Haftung des Veranstalters bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Freisinger Nacht der Musik beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Freisinger Nacht der Musik, die Besucher:innen getroffen haben, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Die Regelung für die Haftung ist Ziffer 6 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-up der Veranstaltung stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

14.4 Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Auflage durch Autoritäten), wird der Veranstalter die FNdM soweit und so bald wie möglich und zumutbar nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit.

15. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsortes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

16. Witterungseinflüsse

Das einzelne Konzert in den teilnehmenden Locations findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Die Ausnahme stellen die Chocolaterie Muschler, der Marienplatz sowie die WandelBar dar, welche im Freien abgehalten wird und auf entsprechende gute Wetterbedingungen angewiesen ist. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher (z. B. amtliche Unwetterwarnung) die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. In diesen Fällen gelten die Regelungen der Ziffer 17.

17. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.freisinger-nacht-der-musik.de sowie den Kommunikationskanälen auf Social Media.


II. Hausordnung der Veranstaltung

1. Geltung der Hausordnung

Die Veranstaltung beinhaltet alle eingezäunten Bereiche des Veranstaltungsortes sowie alle teilnehmenden Locations, deren Betreten durch Einzäunung eingeschränkt wurde und für die der Zutritt nur mit gültigem Eintrittsticket gewährt wird.

2. Anordnungen des Veranstalters

Den Anordnungen des Veranstalters und deren Beauftragten, insbesondere der Ordnungskräfte, ist jederzeit Folge zu leisten.

3. Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten der Veranstaltungsorte ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Armband, das vom Veranstalter ausgegeben wird, erlaubt.

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher:innen

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar durch Konsum von Betäubungsmitteln auffällige Besucher:innen haben keinen Anspruch auf Einlass in die Veranstaltungsorte.

5. Sicherheitskontrollen

Es wird keine Sicherheitskontrollen geben. Sollte jedoch durch Besucher:innen oder Helfer:innen unter Punkt 6 „Verbotene und erlaubte Gegenstände“ gesichtet werden, so kann der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die jeweiligen Besucher von der Veranstaltung ausschließen. Das Recht auf die Rückerstattung des Ticketpreises erlischt und die erneute Teilnahme an der Veranstaltung durch den erneuten Kauf eines Tickets ist ausgeschlossen.

6. Verbotene und erlaubte Gegenstände

6.1 Zu den verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Arten von Waffen aller Art,
b) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
c) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u. a. Bengalische Feuer),
d) Laserpointer aller Art,
e) Alle Arten von mitgebrachten Getränken, Flüssigkeiten und Speisen in jeglicher Form,
f) Flaschen aller Art,
g) Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten
h) Möbelstücke und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände,
i) Stühle, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z. B. Styroporwürfel),
j) Sonstiges Campingequipment,
k) Musikanlagen aller Art (mit Ausnahme von Smartphones),
l) Einkaufswägen,
m) Tiere aller Art,
n) Offene Feuer,
o) Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
p) Megaphone und ähnliche Lautsprechereinrichtungen,
q) Sperrige Gegenstände (z. B. Motorradhelme, Fahnenstangen),
r) Selfie-Sticks,
s) Aufzeichnungsgeräte aller Art (Ausnahme: Smartphones und Kleinbildkameras),
t) Große Ketten, Nietengürtel und –armbänder und ähnliche Accessoires die dazu geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusenken.
u) Campingequipment und Sitzgelegenheiten aller Art
v) Cannabis in jeder Form und Art

6.2 Zu den erlaubten Gegenständen gehören persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände. Dies sind u.a.

a) Sonnencreme
b) Feuerzeug
c) Medikamente (Asthmaspray, Tabletten etc.)
d) Powerbank
e) Kontaktlinsenflüssigkeit
f) Desinfektionsflüssigkeit
g) Zigaretten und E-Zigaretten
h) Insulinspritzen (nur s.c. Applikation = sehr kurze Nadel)
i) Insulinfläschchen
j) Babynahrung

6.3 Das Mitführen der vorstehend genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung von Besucher:innen von der Veranstaltung führen. Weitere nicht in der Liste beinhaltete Gegenstände werden nach Einzelfallprüfung durch den Ordnungsdienst vor Ort entschieden.

7. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

8. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.

9. Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz gilt entsprechend auf dem Veranstaltungsgelände.

10. Toiletten

Die Nutzung der bereitgestellten Toiletten während der Veranstaltung ist verpflichtend. Andere Stellen dürfen nicht zur Erleichterung verwendet werden.

11. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden zur Anzeige gebracht.

12. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Zäunen, Lichtmasten, jeglicher Art von Aufbauten, Gebäuden, Sanitäranlagen, Stromkästen und anderen infrastrukturellen Gegenständen ist strengstens verboten!

13. Aufenthalt auf dem Festivalgelände ohne Berechtigung

Personen, die sich ohne eine Berechtigung in einem der Veranstaltungsorte aufhalten, werden der Veranstaltung verwiesen und wegen Leistungserschleichung nach § 265a StGB und Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB angezeigt.

14 Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besucher:innen zu üben.

15. Ausschluss von Besucher:innen

Liegen wichtige Gründe vor, insbesondere wenn Besucher:innen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art (z. B. Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Abbrennen von Pyrotechnik) begehen oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands andere Besucher:innen gefährden (z. B. Corona), macht der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch und wird Besucher:innen von der Veranstaltung ausschließen. Auch ist es den Betreibern gestattet, bei wichtigen Gründen Besucher:innen aus der jeweiligen Location zu verweisen. Nach Rücksprache mit dem Veranstalter kann es auch hier zum Ausschluss von der Veranstaltung kommen. Auch in diesem Fall verlieren Eintrittskarten bzw. Armbänder ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

16. Verbot der Gefährdung anderer Besucher:innen

Jede Gefährdung anderer Besucher:innen – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle/Wall of Death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u. a. bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens verboten. Ziffer 16 gilt entsprechend.